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Verpackungsverordnung

Sehr geehrte Kunden! 

Uns erreichen täglich Anfragen, inwieweit wir Verkaufsverpackungen stellvertretend für unsere Kunden bei einem der dualen Entsorgungssysteme lizenzieren und ebenfalls die entsprechenden Vollständigkeitserklärungen abgeben. 

Eine solche Rücküberwälzung der Beteiligungs- und Erklärungspflichten auf den Verpackungshersteller und Verpackungshändler ist gemäß der 5. Novelle der Verpackungsverordnung für Verkaufsverpackungen (mit Ausnahme der Serviceverpackungen) nicht vorgesehen! 

Dies ist in § 6 (1) eindeutig geregelt: „Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen.“ 

Und in § 10 (1): „Wer Verkaufsverpackungen nach § 6 in Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres für sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen … eine Vollständigkeitserklärung … abzugeben und nach Absatz 5 zu hinterlegen.“ 

Die zentralen Pflichten der 5. Novelle – Beteiligung an einem dualen System und Abgabe der Vollständigkeitserklärung – liegen also eindeutig beim Erstinverkehrbringer „von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen“! 

Nach § 15 handelt demzufolge ordnungswidrig, wer „entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 sich an einem dort genannten System nicht beteiligt“ bzw. wer „entgegen § 10 Abs.1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder … hinterlegt“. 

Nicht ohne Grund hat der Verordnungsgeber die Erstinverkehrbringer „von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen“ in die Beteiligungs- und Erklärungspflicht genommen. Denn nur diesen ist bekannt, welche Verpackungen in welchen Mengen als Verkaufsverpackungen in den Geltungsbereich der Verpackungsverordnung gelangen und demzufolge bei einem dualen System zu lizenzieren sind. 

Ebenso können auch nur diese zur Systembeteiligung verpflichteten Erstinverkehrbringer Vollständigkeitserklärungen abgeben, die es dem Verordnungsgeber und den Vollzugsbehörden ermöglichen, den Vollzug der Verordnung zu überwachen. 

[Quelle: Wirtschaftsverbände Papierverarbeitung RUNDSCHREIBEN 34/2008 vom 26.11.2008]


» Informationsblatt zur 5. Novelle der Verpackungsverordnung (PDF 47 kB) 

Wenn wir unseren Kunden vorablizenzierte Verpackungsmaterialien verkaufen wollten, setzt dies einen Vertrag voraus, da die Pflicht zur Lizenzierung beim Erstinverkehrbringer liegt. 

Wir müssten uns vertraglich zwischen den einzelnen Kunden und einem Entsorgungsunternehmen positionieren. Dies würde für alle Beteiligten unnötige Kosten mit sich bringen und den Verwaltungsaufwand erheblich aufblähen. 

Die Selbstlizensierung der Kunden ist aus den geschilderten Gründen der aus unserer Sicht kostengünstigste Weg, der 5. Novelle der Verpackungsverordnung für Verkaufsverpackungen zu entsprechen. 

Behördlich zugelassene duale Systeme: 

Angeschaut